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Aktuelles

1.      Steuertermine: Übersicht September bis Dezember 2010

10.09. *Zahlungsschonfrist: 13.09.

Umsatzsteuer (Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)

28.09.

Sozialversicherungsbeiträge

 

11.10. Zahlungsschonfrist: 14.10.*)

Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)

27.10.

Sozialversicherungsbeiträge

 

10.11. *Zahlungsschonfrist: 15.11.

Umsatzsteuer (Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)

15.11. *Zahlungsschonfrist 18.11.

Gewerbesteuer

Grundsteuer

26.11.

Sozialversicherungsbeiträge

 

10.12. *Zahlungsschonfrist: 14.12.

Umsatzsteuer (Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)

28.12.

Sozialversicherungsbeiträge

 

*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

 

 

 

2.      Schuldzinsen nach Verkauf einer GmbH-Beteiligung

Schuldzinsen nach Verkauf einer privaten Beteiligung an einer GmbH sind nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Mit der Veräußerung entfalle der Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Erzielung von Einkünften. Es bleibe nur noch ein Zusammenhang mit dem Erwerb der Einkunftsquelle, der aber nur das Vermögen betreffe. Dessen Werterhöhung oder -minderung habe bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen außer Betracht zu bleiben.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Schuldzinsen für den Erwerb sind auch nach Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH oder AG als nachträgliche Werbungskosten absetzbar, soweit der Veräußerungserlös zur Tilgung des Darlehens nicht ausreichte. Damit gilt hier Entsprechendes wie beim Verkauf eines Betriebs oder eines Anteils an einer unternehmerischen Personengesellschaft.

Das Gericht begründet die Änderung seiner Rechtsprechung mit den gesetzlichen Änderungen ab 1999. Ursprünglich war der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer GmbH oder AG nur bei einer Beteiligung von über 25 % steuerpflichtig. Diese Grenze wurde ab 1999 auf 10 % herabgesetzt, ab 2001 auf mindestens 1 %. Damit habe der Gesetzgeber bei Beteiligungen an GmbH und AG auch die Vermögensebene in die Besteuerung einbezogen. Daher sei es nicht mehr gerechtfertigt, Aufwendungen, die den Erwerb des Vermögens betreffen, außer Ansatz zu lassen. Ob die neue Rechtsprechung auch für Beteiligungen unter 1 % gilt, ließ das Gericht offen.

 

 

3.      Gemischte Aufwendungen - allgemeine Grundsätze

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte entschieden, dass für Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot besteht. Die Finanzverwaltung führt nun in einem Schreiben u.a. aus, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug möglich ist.

Gemischte Aufwendungen können grundsätzlich in als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot besteht oder es sich nicht um Aufwand handelt, der durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar ist. Die betriebliche oder berufliche Veranlassung muss im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden.

Die Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen erfolgt entsprechend der Veranlassung. Der betrieblich/beruflich und der privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann z.B. nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Aufwendungen, die eindeutig und klar abgrenzbar ausschließlich betrieblich/beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem betrieblichen/beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Bei betrieblicher Veranlassung sind sie dann in vollem Umfang abzugsfähig, bei privater Veranlassung ist der Abzug in voller Höhe ausgeschlossen.

 

4.      Gemischte Aufwendungen - Fachkongresse

Typische Beispiele für gemischte Aufwendungen, bei denen eine Aufteilung entsprechend der privaten und betrieblichen Veranlassung erfolgt, sind Fachkongresse. Die Finanzverwaltung hat hierzu das folgende Beispiel gebildet:

Ein niedergelassener Arzt besucht einen Fachkongress in London. Er reist Samstagfrüh an. Die Veranstaltung findet ganztägig von Dienstag bis Donnerstag statt. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück.

Reisen sind nicht mehr in jedem Fall als Einheit zu betrachten sind. Die Kosten für 2 Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren sind ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen und daher vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend den Veranlassungsbeiträgen aufzuteilen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der betrieblichen und privaten Zeitanteile der Reise (betrieblich veranlasst sind 3/9). Ein Abzug der Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nur in Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für die betrieblich veranlassten Tage zulässig.

Abwandlung:

Der Arzt fährt nicht als Zuhörer, sondern als Mitveranstalter zu dem Fachkongress.

Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen. Bei den übrigen Kosten ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem Ausgangsfall.

 

5.      1 %-Reglung nur bei zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugen

Arbeitnehmer haben den Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu Privatfahrten grundsätzlich nach der 1-% Regelung zu versteuern, wenn sie für das Fahrzeug kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen Lohnsteuer einzubehalten.

Voraussetzung ist, wie der Bundesfinanzhof soeben klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich gestattet hat, das Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen. Eine unbefugte Nutzung zu Privatfahrten ist kein Arbeitslohn. Steht nicht fest, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten gestattet hat, kann diese Feststellung nicht durch einen Anscheinsbeweis ersetzt werden. Danach kann lediglich bei einer Gestattung zu Privatfahrten unterstellt werden, dass davon auch Gebrauch gemacht wird.

Oft stehen mehreren Arbeitnehmern aus einem Fuhrpark mehrere Fahrzeuge für betriebliche Fahrten zur Verfügung, ohne dass einem Arbeitnehmer ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt ist. In diesem Fall kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer eines der Fahrzeuge auch privat genutzt hat, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht gestattet hat.


 

6.      Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig

Nach der seit 2007 geltenden Regelung können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass diese Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies führt zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der betroffenen Personen.

Beruflich veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich abzugsfähig. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Insoweit diese Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen werden sollen, muss dies sachlich begründet werden. Das im Gesetzgebungsverfahren genannte Ziel der Einnahmenvermehrung ist nach Auffassung des Gerichts kein hinreichender Grund.

Die Entscheidung betraf einen Hauptschullehrer, dessen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule von der Schulleitung abgelehnt worden war. Er nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die Aufwendungen machte der Lehrer gegenüber dem Finanzamt erfolgslos als Werbungskosten geltend.

Aufgrund dieser Entscheidung ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die gesetzliche Regelung neu zu fassen und den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Noch laufende Verfahren sind auszusetzen.

 

 

Update September 2010

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